Die Beeinträchtigung der Aussicht aus der Wohnung der Beschwerdeführer auf das Alpsteinmassiv und das Ortszentrum mit der S.__kirche kann – wie dargelegt – nicht auf Verletzungen des öffentlichen Baurechts zurückgeführt werden. Die Einwirkung erscheint deshalb mit der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke Nrn. 03__ und 04__ gerechtfertigt. Sie geht nicht über das hinaus, was Nachbarn üblicherweise mit der baurechtskonformen Überbauung eines angrenzenden Grundstückes in Kauf nehmen müssen. Nicht nach Art. 684 ZGB beurteilt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführer – die sich auf ein Verkaufsargument für ihre Wohnung berufen – allenfalls auf Ansprüche aus Kaufrecht stützen können.