10. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Neubauten führten zu übermässigen Einwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB auf ihr Eigentum. Soweit die Beschwerdeführer ihre Rüge mit der Verletzung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften begründen, ist sie – wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben – unbehelflich. Fraglich ist deshalb einzig, ob die – mit der Fotodokumentation zum vorinstanzlichen Augenschein im früheren Rekursverfahren (act. 17) belegte und anlässlich des Augenscheins bestätigte – Beeinträchtigung der Aussicht von der Wohnung der Beschwerdeführer aus insbesondere auf das Alpsteinmassiv als übermässige Einschränkung im Sinn von Art. 684 ZGB zu beurteilen ist.