Inwieweit die Verkehrssicherheit – bei Einhaltung der maximal zulässigen Höhe der Hecke – mehr beeinträchtigt sein sollte, als dies bei Längsparkfeldern entlang einer Strasse generell der Fall ist, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Zumal ordentlich nicht realisierbare Bauvorhaben ohne Weiteres unter Bedingungen und Auflagen bewilligt werden können, ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – die Ausnahmebewilligung zu erteilen, ohne dass der Bauherr ausdrücklich ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung stellt.