102bis Abs. 3 Satz 1 StrG vereinbar, wonach die zuständige Behörde für Anlagen innerhalb der Baulinien Ausnahmen bewilligen kann, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Inwieweit die Verkehrssicherheit – bei Einhaltung der maximal zulässigen Höhe der Hecke – mehr beeinträchtigt sein sollte, als dies bei Längsparkfeldern entlang einer Strasse generell der Fall ist, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.