Die besonderen Verhältnisse lägen darin, dass die nicht stark befahrene Strasse lediglich im Einbahnverkehr befahren werde und deshalb bloss vom Begegnungsfall Fahrzeug-Fahrrad ausgegangen werden müsse. Es verstehe sich von selbst, dass die geplanten Hecken auf der nachgesuchten und bewilligten Höhe von sechzig Zentimetern gehalten werden müssten (Erwägung 6.2 des angefochtenen Entscheides). Die vorinstanzliche Beurteilung ist mit Art. 102bis Abs. 3 Satz 1 StrG vereinbar, wonach die zuständige Behörde für Anlagen innerhalb der Baulinien Ausnahmen bewilligen kann, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.