Die Vorinstanz hat die ausnahmsweise Bewilligung des Besucherparkplatzes innerhalb des durch die Baulinie beschriebenen Strassenabstandes mit Verweis auf die Beurteilung durch das kantonale Strasseninspektorat, wonach die vorgesehene Längsparkierung entlang der Gemeindestrasse verkehrs- und sicherheitstechnisch möglich sei, als zulässig beurteilt. Die besonderen Verhältnisse lägen darin, dass die nicht stark befahrene Strasse lediglich im Einbahnverkehr befahren werde und deshalb bloss vom Begegnungsfall Fahrzeug-Fahrrad ausgegangen werden müsse.