32) sieht eine Baulinie im Abstand von vier Metern ab der L.__strasse vor. Aus dem Plan ergibt sich aber auch, dass sich die Baulinie auf die Hausfassade bezieht und die Hauszugänge über die Baulinie hinaus in den Mindestabstand zur Strasse hineinragen dürfen. Diesen Regeln entsprechen auch die geplanten Neubauten auf den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__. Eine © Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausnahmebewilligung war – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – unter diesen Umständen nicht erforderlich.