Gemäss Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. b BauR gilt, sofern keine Baulinien bestehen, für Bauten und Anlagen gegenüber Gemeindestrassen 2. Klasse ein Mindestabstand von vier Metern ab Strassenrand. Erlass und Rechtswirkungen der Baulinien richten sich gemäss Art. 102bis Abs. 1 StrG nach dem Baurecht. Im Überbauungsplan bezeichnet die – als Bauverbot wirkende – Baulinie gemäss Art. 24 Abs. 1 BauG unter anderem den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Strassen. Der Überbauungsplan "U.__" (act. 32) sieht eine Baulinie im Abstand von vier Metern ab der L.__strasse vor.