9. Weiter rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Strassengesetzes, indem der Strassenabstand (beziehungsweise Baulinie) nicht eingehalten werde. Die Beschwerdebeteiligte habe zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung der Baulinie durch die Hauszugänge und durch den Besucherparkplatz erteilt.