Davon ausgehend, dass der letzte kartographische Nachweis des L.__bachs im fraglichen Abschnitt auf das Ende des 19. Jahrhunderts zurückgeht und er in der Gewässerkarte nicht aufgenommen ist, erübrigt sich ein förmliches Verfahren zur – negativen – Feststellung, dass über die Grundstücke Nrn. 03__ und 04__ kein Gewässer im Sinn der Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 41a der Gewässerschutzverordnung, SR 814.201; Art. 59 BauG beziehungsweise Art. 90 PBG) mehr verläuft. Dementsprechend kann diesbezüglich auch keine Verletzung der Pflicht zur Verfahrenskoordination gemäss Art. 25a RPG in Frage stehen.