Der Augenschein hat zu keinen davon abweichenden Erkenntnissen geführt. Die Vorinstanz hat damit nachvollziehbar erläutert, weshalb kein öffentliches Gewässer, sondern eine Meteorwasserleitung vorliegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurde © Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte