Die Vorinstanz stellt im Rekursentscheid jedoch gestützt auf den Amtsbericht des N.__amtes (Abteilung Wasserbau) vom 19. September 2016 und 12. Januar 2017 (act. 16/11 und 16/27) fest, der Z.__bach sei vor Jahren weiter östlich in den Q.__bach, der in den R.__bach fliesst, abgeleitet worden. Im fraglichen Bereich sei demzufolge kein Bachlauf mehr vorhanden, sondern einzig noch eine Meteorwasserleitung. Gemäss den Feststellungen des N.__amtes betreffend das Einzugsgebiet des Baches kann sich unter den gegebenen Umständen der Natur nach auch kein neues Gerinne bilden.