Unbestritten ist, dass gemäss der gegen Ende des 19. Jahrhunderts veröffentlichten Siegfriedkarte (act. 16/23/36, www.swisstopo.admin.ch, Wissen und Fakten/Karten & mehr/Historische Kartenwerke/Siegfriedkarte Hintergrundinformationen) früher der Z.__bach entlang der Südseite der beiden Grundstücke Nrn. 03__ und 04__ geflossen ist. Die Vorinstanz stellt im Rekursentscheid jedoch gestützt auf den Amtsbericht des N.__amtes (Abteilung Wasserbau) vom 19. September 2016 und 12. Januar 2017 (act. 16/11 und 16/27) fest, der Z.__bach sei vor Jahren weiter östlich in den Q.__bach, der in den R.__bach fliesst, abgeleitet worden.