deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Strassenplanverfahren nach Art. 39 ff. StrG. Dementsprechend kann diesbezüglich auch keine Verletzung der Pflicht zur Verfahrenskoordination gemäss Art. 25a RPG in Frage stehen. Die Schaffung der zusätzlichen Parkplätze auf den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ wäre im Übrigen geeignet, das – zumindest anlässlich des Augenscheins sehr geringe – Verkehrsaufkommen auf der Haldenstrasse vor dem Gebäude mit der Wohnung der Beschwerdeführer und die entsprechenden Emissionen zu erhöhen.