Die Zufahrt dient sämtlichen Einstellplätzen. Deren Zahl und damit die Höhe des Verkehrsaufkommens hängt nicht von der Zuordnung der Einstellplätze zu einzelnen Grundstücken ab. Wie sich am Augenschein gezeigt hat, zweigt die parallel zur L.__strasse auf dem Grundstück Nr. 13__ verlaufende Zufahrt – nicht anders als andere Tiefgaragenzufahrten auch – von der öffentlichen Strasse ab. Die Zuordnung der Parkplätze zu den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ verlangt © Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte