Dass die Parkierungsfläche auf den Grundstücken beschränkt ist, ändert nichts daran, dass die Grundstücke baurechtlich strassenmässig als erschlossen gelten, zumal das Baurecht – wie dargestellt – hinsichtlich der Schaffung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Fahrräder nicht unter allen Umständen deren Errichtung auf dem Baugrundstück selbst verlangt. Die Zufahrt ist zu allen Einstellplätzen in der Tiefgarage – unabhängig davon, ob sie den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ oder einem anderen Grundstück zugeordnet sind – über das Zufahrtsgrundstück Nr. 13__ tatsächlich und auch rechtlich gesichert. Die Zufahrt dient sämtlichen Einstellplätzen.