Die Grundstücke Nrn. 03__ und 04__ grenzen unmittelbar an die L.__strasse, die als Gemeindestrasse 2. Klasse eingeteilt ist. Sie sind damit strassenmässig erschlossen und garantieren insbesondere die Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste. Dass die Parkierungsfläche auf den Grundstücken beschränkt ist, ändert nichts daran, dass die Grundstücke baurechtlich strassenmässig als erschlossen gelten, zumal das Baurecht – wie dargestellt – hinsichtlich der Schaffung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Fahrräder nicht unter allen Umständen deren Errichtung auf dem Baugrundstück selbst verlangt.