Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt deshalb als nicht ausreichend begründet. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 7.2.4. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung der Verfahrenskoordination gemäss Art. 25a RPG. Weil die Pflichtparkplätze für die Wohnungen auf den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ in der Tiefgarage der Liegenschaft L.__strasse 07__ beschafft würden, hätte für das Grundstück Nr. 13__ – die Zufahrt zur Tiefgarage – ein Teilstrassenplanverfahren durchgeführt werden müssen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte