In den Erwägungen legte die Vorinstanz die Möglichkeiten zur rechtlichen Sicherstellung – Begründung von Mit-/Gesamteigentum an Abstellplätzen, Errichtung einer Dienstbarkeit, längeres Mietverhältnis (Erwägung 6.3.2 des angefochtenen Entscheides) – dar. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid nicht auseinander. Insbesondere legen sie nicht dar, weshalb die Ergänzung der Baubewilligung mit der entsprechenden Auflage in Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides zur Durchsetzung der rechtlichen Sicherstellung nicht ausreichen sollte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt deshalb als nicht ausreichend begründet.