– Die Vorinstanz stellte fest, dass die Kaufverträge für die sieben Parkplätze nicht auf den Namen des Bauherrn lauteten, sondern auf eine Aktiengesellschaft, für welche dieser einzelzeichnungsberechtigt sei. Auch sonst gehe aus den Unterlagen nicht hervor, dass die gekauften Einstellplätze für die beiden Baugrundstücke gesichert seien. Dies sei mit einer entsprechenden Auflage nachzuholen. In den Erwägungen legte die Vorinstanz die Möglichkeiten zur rechtlichen Sicherstellung – Begründung von Mit-/Gesamteigentum an Abstellplätzen, Errichtung einer Dienstbarkeit, längeres Mietverhältnis (Erwägung 6.3.2 des angefochtenen Entscheides) – dar.