Die Beschwerdeführer machen geltend, es müsse sichergestellt werden, dass die bereits bestehenden Parkplätze auf dem Drittgrundstück ganz speziell bezeichnet werden und ausschliesslich für die Wohnhäuser L.__strasse Nrn. 05__/06__ benutzt werden dürfen. Die Baukommission der Beschwerdebeteiligten habe weder eine Kennzeichnung verfügt noch die Eintragung einer öffentlich- oder privatrechtlichen Dienstbarkeit verlangt. – Die Vorinstanz stellte fest, dass die Kaufverträge für die sieben Parkplätze nicht auf den Namen des Bauherrn lauteten, sondern auf eine Aktiengesellschaft, für welche dieser einzelzeichnungsberechtigt sei.