© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zumutbarkeit. Daraus ist zu schliessen, dass die Verpflichtung auch mit der Beschaffung von Parkplätzen in nützlicher Distanz erfüllt werden darf. Diese Voraussetzung ist mit der Bereitstellung von Parkplätzen in der weniger als 100 Meter entfernten Tiefgarage auf der Liegenschaft L.__strasse 07__ offensichtlich erfüllt. Im Übrigen kann – was die Zulässigkeit der Ersatzbeschaffung nach Art. 72ter BauG anbelangt – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Erwägung 6.3.1 des angefochtenen Entscheides).