Die Beschwerdeführer gehen sodann davon aus, der Besucherparkplatz, dessen Fläche ungefähr je zur Hälfte auf den beiden Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ liegen solle, könne bei der Zahl der Parkplätze nicht angerechnet werden. – Bereits die Baubewilligungsbehörde hat dem Umstand, dass die Fläche des Parkplatzes die Baulinie gemäss Überbauungsplan nicht einhält, mit einem im Grundbuch eingetragenen "Mehrwertrevers" Rechnung getragen. Dass die Fläche des Parkplatzes etwa je zur Hälfte auf die beiden Grundstücke zu liegen kommt und Bestand hat, kann rechtlich mit entsprechenden wechselseitigen Dienstbarkeiten im Grundbuch sichergestellt werden.