die Möglichkeit, entsprechenden Ersatz zu schaffen, gegenüberstellte, erwiese sich – bei einem Vorrang der Erhaltungspflicht nach bisherigem Recht – das neue Recht für den Beschwerdegegner als Baugesuchsteller als das günstigere, zumal die Regeln zu den Abstellplätzen in Art. 69 f. PBG keine entsprechende Erhaltungspflicht mehr vorsehen. Das Begehren der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei wegen unvollständiger Beurteilungsgrundlagen aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, erweist sich deshalb als unbehelflich.