7.2.2. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, wie viele Parkplätze auf den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ wegen "einer gewissen Bestandesgarantie" zur Verfügung stehen müssten, sei mangels Detailplänen zur heutigen Bebauung nicht feststellbar. – Art. 72 Abs. 4 BauG schreibt vor, dass bestehende Abstellflächen, soweit sie vorgeschrieben werden können, erhalten bleiben müssen oder dass dafür entsprechender Ersatz geschaffen werden muss. Abgesehen davon, dass Art. 72 Abs. 4 BauG der Verpflichtung, bestehende Abstellflächen zu erhalten, als Alternative