In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Zahl von acht Parkplätzen den Anforderungen gemäss kantonalem und kommunalem Baurecht genügt. Jedenfalls nennen die Beschwerdeführer keine konkrete höhere Zahl (dazu nachfolgend Erwägung 7.2.2). Bestritten ist hingegen, ob die Voraussetzungen für die Erfüllung der Parkplatzpflicht auf dem gegenüberliegenden Grundstück gegeben sind und ob die rechtliche Sicherstellung mit der entsprechenden vorinstanzlichen Auflage im angefochtenen Entscheid ausreicht (dazu nachfolgend Erwägungen 7.2.3 und 7.2.4).