7.2.1. Die Beschwerdeführer bestreiten die rechtskonforme Erfüllung der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Erstellung von Parkplätzen für die beiden Neubauten auf den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass ein auf der Grenzlinie zwischen den beiden Grundstücken liegender Besucherparkplatz geplant ist und auf der gegenüberliegenden Seite der Haldenstrasse in der Tiefgarage der Liegenschaft L.__strasse 07__ sieben Parkplätze für die beiden neuen Wohnbauten zur Verfügung stehen sollen. In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Zahl von acht Parkplätzen den Anforderungen gemäss kantonalem und kommunalem Baurecht genügt.