Dass die geplanten Neubauten südlich der L.__strasse im fraglichen Abschnitt – insbesondere ihrer zulässigen Höhe Rechnung tragend – etwas voluminöser wirken als die bestehenden, filigraner wirkenden Stickerhäuser, die auf das beginnende 19. Jahrhundert zurückgehen, steht – wie aus den Fotografien mit den Bauvisieren und dem Modell ersichtlich wird und der Augenschein bestätigt hat – dieser Beurteilung nicht entgegen, zumal weder die allgemeinen Bauvorschriften, welche ihre Grenze am kantonalen Recht finden, noch der Überbauungsplan eine besonders gute Einordnung der geplanten Gebäude in die Umgebung verlangen. Dem Baugesuch der