Angefügt kann werden, dass der Firstverlauf zu einer etwas geringeren Beeinträchtigung der Aussicht aus der Wohnung der Beschwerdeführer führt. Verliefe auch dieser First parallel zur Strasse, würden die beiden Gebäude aus dieser Sicht viel mehr als "Mauer" erlebt werden. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte