Hinzu kommt, dass nach der südlich an die Häuserzeile angrenzenden Grünfläche an der K.__gasse kleinere Gebäude stehen, deren Dachfirst in die gleiche Richtung verläuft, wie jener des auf dem Grundstück Nr. 04__ geplanten Mehrfamilienhauses. Da auch bei den bestehenden Gebäuden der Firstverlauf parallel zur Strasse insgesamt nicht als sehr ausgeprägt erscheint, ist die vorinstanzliche Beurteilung, dass sich auch das geplante Gebäude auf dem Grundstück Nr. 04__ gut in die Umgebung einfügt, nicht zu beanstanden. Angefügt kann werden, dass der Firstverlauf zu einer etwas geringeren Beeinträchtigung der Aussicht aus der Wohnung der Beschwerdeführer führt.