Es trifft – worauf die Beschwerdeführer hinweisen – zu, dass beim Projektbeschrieb zum Gestaltungsplan "V.__" die angestrebte hohe Wohnqualität auch damit begründet wurde, dass "der beeindruckende Ausblick zum Säntis immer präsent" bleibe (act. 34). Indessen kommt dieser Qualitätsbeschreibung – ebenso wenig wie einem Verkaufsargument – nicht die Bedeutung einer rechtlich durchsetzbaren Baubeschränkung für die der Überbauung "F.__" vorgelagerten Grundstücke zu.