L.__strasse sowie der südseitige Rückbereich entscheidend und nicht auch der Gestaltungsplan "V.__" der gegenüberliegenden Wohnzone W3. Abgesehen davon ergibt sich mit den etwas grösseren Volumina der geplanten Neubauten ein Gegengewicht zu den nördlich der L.__strasse gelegenen monolithisch in Erscheinung tretenden Wohnbauten, ohne den von dieser Überbauung abweichenden Charakter der südlichen Häuserzeile zu übergehen. Es trifft – worauf die Beschwerdeführer hinweisen – zu, dass beim Projektbeschrieb zum Gestaltungsplan "V.__" die angestrebte hohe Wohnqualität auch damit begründet wurde, dass "der beeindruckende Ausblick zum Säntis immer präsent" bleibe (act.