Massgebend ist einzig die Gestaltungsvorschrift von Art. 25 BauR, die zudem nicht über die Anforderungen von Art. 15 BauG hinausgehen darf. Für die Beurteilung der guten Einfügung sind somit einzig die Kernzone K4 und damit die Südseite der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte