Dass möglicherweise im fraglichen Abschnitt in absehbarer Zeit keine weiteren Gebäude ersetzt werden, kann – angesichts der fehlenden Verpflichtung, die Substanz zu erhalten – nicht dazu führen, dass Neubauten sich hinsichtlich Höhe und Kubatur an die Vorgängerbauten halten müssen. Deshalb kann allein der Umstand, dass die Neubauten ein grösseres Volumen aufweisen, nicht dazu führen, dass deren Einfügung nicht als gut bezeichnet werden dürfte.