des Beschwerdegegners und deshalb davon ausgegangen werden könne, dass sich das charakteristische Erscheinungsbild des Strassenzugs abgesehen von den geplanten Ersatzbauten in absehbarer Zeit nicht verändern werde. Aus den Fotografien und den Feststellungen anlässlich des Augenscheins ergibt sich, dass die L.__strasse an der Verzweigung mit der B.__strasse gegen Süden zunächst durch ein neues von einem anderen Sondernutzungsplan umfassten Gebäude mit Flachdach und deutlich grösserem Volumen als die nachfolgenden älteren Gebäude im fraglichen Abschnitt des Überbauungsplans geprägt wird.