Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat anlässlich des Augenscheins – zutreffend – darauf hingewiesen, dass die übrigen Gebäude im fraglichen Abschnitt südlich der L.__strasse besser unterhalten sind als die beiden Mehrfamilienhäuser Vers.-Nrn. 02__ und 01__ des Beschwerdegegners und deshalb davon ausgegangen werden könne, dass sich das charakteristische Erscheinungsbild des Strassenzugs abgesehen von den geplanten Ersatzbauten in absehbarer Zeit nicht verändern werde.