projektmässig bis in Einzelheiten, beispielsweise durch Festlegung der Grundrisse regelt, und die Grundstücke Nrn. 03__ und 04__ unbestrittenermassen nicht im Perimeter des Gestaltungsplans "V.__" liegen. 7.1.3. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Neubauten entsprächen nicht den Anforderungen an die Einfügung in das Ortsbild. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Neubauten ordneten sich bezüglich Körnigkeit, Gebäudetyp, Dachform und Ausrichtung der Zugänge auf die Haldenstrasse hin gut in die Umgebung ein.