Soweit sich die Beschwerdeführer zur Begründung der Unzulässigkeit der Höhe der geplanten Neubauten auf den Gestaltungsplan "V.__", der für das Gebiet nördlich der Haldenstrasse gilt, stützen, ist auf die Ausführungen zu Art. 684 ZGB zu verweisen, zumal ein Gestaltungsplan gemäss Art. 28 Abs. 1 BauG die Überbauung einer oder mehrerer Parzellen eines bestimmten Plangebiets – daran hat sich auch mit den neuen Regeln zu den kommunalen Sondernutzungsplänen in Art. 23 ff. PBG nichts geändert – © Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte