Unbestritten ist, dass die Neubauten im Verhältnis zu den bestehenden Gebäuden südlich der L.__strasse im fraglichen Abschnitt eine etwas höhere Bauhöhe aufweisen. Fraglich ist, ob sich die zusätzliche Höhe – von den Beschwerdeführern und der Vorinstanz auf rund 2,5 Meter geschätzt – mit den Vorgaben des für das Gebiet geltenden Überbauungsplans aus den Jahren 1913/1952 vereinbaren lässt. Für den darauffolgenden Abschnitt der L.__strasse enthält der Überbauungsplan für die südlich angrenzenden Grundstücke keine absoluten Höhenbegrenzungen, sondern lässt drei Geschosse – samt Dachgeschoss – zu. Diesbezüglich stehen die Neubauten im Einklang mit dem Überbauungsplan.