7.1.2. Das geplante Bauvorhaben sieht je ein Untergeschoss, zwei Obergeschosse und ein Dachgeschoss vor. Mit Gebäudehöhen von 8,08 und 7,67 Metern und Firsthöhen von 13,35 und 12,65 Metern halten sich die geplanten Neubauten an die rechtlichen Vorgaben von Art. 22 BauR und Art. 25 Abs. 2 BauR.