Damit ist – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – davon auszugehen, dass sich das umstrittene Bauvorhaben gut – nicht aber besonders gut – in die Umgebung einzufügen hat. Ob die neuen kantonalen Regeln zu den Kernzonen in Art. 15 PBG den Gemeinden einen grösseren Spielraum belassen und sie die besonders gute Einfügung ins Ortsbild in den Zonenvorschriften des Baureglements verlangen dürfen, kann offenbleiben, da sich diesfalls das neue Recht zulasten des Baugesuchstellers auswirken würde und entsprechend der übergangsrechtlichen Regelung in Art. 173 Abs. 2 PBG nicht anzuwenden wäre.