99 und 101 BauG verwiesen. Dass sich solche besonderen Schutzvorschriften, insbesondere das Gebot der besonders guten Einfügung für den fraglichen Abschnitt der Haldenstrasse aus dem Überbauungsplan "U.__" oder aus Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder entsprechenden Verfügungen ergäben, machen auch die Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr beschränkt sich der Sondernutzungsplan darauf, den Gebäudetyp – Wohn- und Geschäftsgebäude mit maximal drei Geschossen – und die Bauweise – offen – festzulegen. Damit ist – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – davon auszugehen, dass sich das umstrittene Bauvorhaben gut – nicht aber besonders gut – in die Umgebung einzufügen hat.