Die für die Kernzone vom Baureglement verlangte besonders gute Einordnung der Bauten in die Umgebung geht über den vom kantonalen Baurecht vorgegebenen und für die politische Gemeinde gemäss Art. 8 BauG verbindlichen Rahmen hinaus, welcher in Art. 15 Abs. 2 BauG für die Kernzonen lediglich eine gute Einfügung ins Ortsbild verlangen. Soweit die politische Gemeinde eine besonders gute Einfügung anstrebt, ist sie gemäss Art. 15 Abs. 3 BauG auf den Weg der Verfügung oder des Erlasses besonderer Schutzvorschriften im Sinn von Art. 99 und 101 BauG verwiesen.