Bauten haben sich bezüglich Stellung, Gebäude- und Firsthöhe, Geschosszahl, Dachform und Fassadengestaltung besonders gut in die Umgebung einzuordnen. Der für das südlich der L.__strasse gelegene Gebiet geltende Überbauungsplan aus den Jahren 1913/1952, der als Sondernutzungsplan den allgemeinen Bauvorschriften vorgeht, lässt drei Geschosse in offener Bauweise zu. Die für die Kernzone vom Baureglement verlangte besonders gute Einordnung der Bauten in die Umgebung geht über den vom kantonalen Baurecht vorgegebenen und für die politische Gemeinde gemäss Art.