7.1.1. Gemäss Art. 22 BauR sind in der Kernzone grundsätzlich eine Gebäudehöhe von maximal 13 Metern und eine Firsthöhe von maximal 17 Metern zulässig. Art. 25 BauR enthält zudem spezielle Regelungen bezüglich Bauten in der Kernzone. Neue Hauptbauten dürfen vier Vollgeschosse und ein zusätzliches Dachgeschoss aufweisen sowie die zulässige Gebäudelänge und -tiefe überschreiten, sofern eine solche Baute zu einer Verbesserung des Gesamtbildes beiträgt. Bauten haben sich bezüglich Stellung, Gebäude- und Firsthöhe, Geschosszahl, Dachform und Fassadengestaltung besonders gut in die Umgebung einzuordnen.