7.1. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, Neubauten auf den südlich an die L.__strasse angrenzenden Grundstücken dürften nicht höher als bisher gebaut werden (dazu nachfolgend Erwägung 7.1.2). Die geplanten Neubauten hielten sich zudem nicht an das Bauvolumen, das sich aufgrund des Ortsbildes und der umliegenden Bauten ergebe (dazu nachfolgend Erwägung 7.1.3). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte