7. Die Beschwerdeführer rügen verschiedene Verstösse des Bauvorhabens gegen das geltende materielle Baurecht. Sie machen geltend, die geplanten Neubauten verletzten das Gebot der Einfügung in die Umgebung, wie es sich aus dem Baureglement und den entlang der Haldenstrasse im fraglichen Abschnitt geltenden Sondernutzungsplänen ergebe (dazu nachfolgend Erwägung 7.1). Sie bestreiten sodann die rechtskonforme Erfüllung der Vorschriften zur Erstellung der Pflichtparkplätze (dazu nachfolgend Erwägung 7.2).