Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar, inwieweit der kantonale Richtplan und das Inventarblatt zum schützenswerten Ortsbild von M.__ dazu führen müssten, dass die dargestellten Regeln zum Ortsbildschutz den Anforderungen nicht ausreichend Rechnung tragen sollten. Sie weisen – mit Ausnahme des Gestaltungsplans "V.__" für das gegenüber den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ nördlich der L.__strasse gelegene, jedoch ausserhalb der Kernzone liegende Gebiet – auch nicht auf tatsächlich veränderte Verhältnisse hin, welche eine Überarbeitung der Schutzverordnung verlangen würden.