25 BauR und den Überbauungsplan für die südlich der L.__strasse liegenden Grundstücke Rechnung getragen. Die Beschreibung des kantonal geschützten Ortsbildes geht auf das Jahr 1990 zurück (vgl. Inventarblatt M.__ kantonal, www.sg.ch Kultur/Denkmalpflege/Ortsbilder ISOS/ISOS und Ortsplanung/Inventarblätter der schützenswerten Ortsbilder). Damit hat auch der neue Richtplan, welcher dieses Inventarblatt übernimmt, am Grad der Schutzwürdigkeit des fraglichen Abschnitts der L.__strasse nichts geändert. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar, inwieweit der kantonale Richtplan und das Inventarblatt zum schützenswerten Ortsbild von M.__