Anlagen dem Charakter des Ortsbildes und dessen Umgebung anzupassen, wobei auf die Bestimmungen des Baureglements (BauR) für die Kernzone und die Dorfkernzone verwiesen wird (Abs. 2), und lässt die Bewilligung von Ersatzbauten am gleichen Standort zu (Abs. 3). Dem Schutz des Ortsbildes wird durch die Einordnung des strittigen Gebietes in die Kernzone K4, die speziellen Regelungen zur Kernzone in Art. 25 BauR und den Überbauungsplan für die südlich der L.__strasse liegenden Grundstücke Rechnung getragen.